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   BFH, 13.09.2007 - IV B 63/07   

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https://dejure.org/2007,16006
BFH, 13.09.2007 - IV B 63/07 (https://dejure.org/2007,16006)
BFH, Entscheidung vom 13.09.2007 - IV B 63/07 (https://dejure.org/2007,16006)
BFH, Entscheidung vom 13. September 2007 - IV B 63/07 (https://dejure.org/2007,16006)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 15a; ; EStG § 15a Abs. 4; ; EStG § 15a Abs. 4 Satz 5; ; EStG § 15a Abs. 4 Satz 6; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 15a EStG : Ausgleichsfähigkeit vorgezogener Einlagen

  • datenbank.nwb.de

    Begründung eines Korrekturpostens bei Einlagen zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos; Rüge der Divergenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 39
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01

    Einlagen und Verlustausgleich nach § 15a EStG

    Auszug aus BFH, 13.09.2007 - IV B 63/07
    Das FA ließ hierbei --entsprechend dem zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01 (BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359) ergangenen Nichtanwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. April 2004 IV A 6 -S 2241a- 10/04 (BStBl I 2004, 463)-- unberücksichtigt, dass die im Jahre 2002 von Frau S zum Ausgleich ihres Kapitalkontos geleisteten Einlagen (40 807, 93 EUR) die ihr für dieses Jahr (2002) zugerechneten und ausgleichsfähigen Verluste (17 425 EUR) um 23 382, 93 EUR überschritten haben.

    Die Rüge, der vom FG entschiedenen Rechtsfrage, komme deshalb grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil die Ansicht des VIII. Senats des BFH (Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359), nach der Einlagen zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos unter bestimmten Voraussetzungen einen Korrekturposten begründen, der in den folgenden Wirtschaftsjahren --trotz Entstehens oder Erhöhung des negativen Kapitalkontos-- geeignet ist, ausgleichsfähige Verluste zu vermitteln, in der Literatur mit neuen Argumenten angegriffen und zudem von der Finanzverwaltung abgelehnt worden sei, vermag nicht durchzugreifen.

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 28/06

    Verlustausgleich aufgrund vorgezogener Einlagen - Korrekturposten - gesetzliche

    Auszug aus BFH, 13.09.2007 - IV B 63/07
    Da sich der beschließende Senat mit Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 28/06 (BFH/NV 2007, 1982) der Auffassung des VIII. Senats in vollem Umfang angeschlossen und hierbei auch die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen rechtlichen Aspekte erwogen hat, ist die angesprochene Rechtsfrage zur Bildung von Korrekturposten aufgrund sog. vorgezogener Einlagen nicht mehr klärungsbedürftig (dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.) und somit in dem von der Vorinstanz des anhängigen Verfahrens vertretenen Sinne zu beantworten.

    Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe seines Urteils in BFH/NV 2007, 1982 Bezug; ein neutralisierter Abdruck des Urteils ist diesem Beschluss beigefügt.

  • BFH, 28.05.2003 - VII B 236/02

    Bindung an geltend gemachten Zulassungsgrund?

    Auszug aus BFH, 13.09.2007 - IV B 63/07
    aa) Zwar entbindet ein unschlüssiger Vortrag betreffend die behauptete Divergenz den Senat nicht davon, das Vorliegen eines Verfahrensmangels zu prüfen, wenn sich dieser aus dem in der Beschwerdeschrift eingehend dargestellten Sachverhalt ergibt (BFH-Beschluss vom 28. Mai 2003 VII B 236/02, BFH/NV 2003, 1208; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 55 a.E., jeweils m.w.N.).

    Demgemäß ist es für diese Prüfung unerheblich, ob ein solcher Mangel ausdrücklich geltend gemacht wird; auch ist in der fehlerhaften Beurteilung einer Sachentscheidungsvoraussetzung (hier: Zulässigkeit der Klage) ein Verfahrensmangel zu sehen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1208; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 80, m.w.N.).

  • BFH, 27.05.2004 - IV R 48/02

    Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 13.09.2007 - IV B 63/07
    Hieraus ergibt sich zugleich, dass --was die Beschwerdeschrift offensichtlich außer Acht lässt-- auch die Klage nach dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964) dahin zu verstehen ist, dass sie sich gegen die Einspruchsentscheidung und den durch sie bestätigten Bescheid nach § 15a Abs. 4 EStG gerichtet hat.
  • BFH, 23.02.1999 - VIII R 29/98

    Verlustfeststellung i.S. des § 15 a Abs. 4 EStG

    Auszug aus BFH, 13.09.2007 - IV B 63/07
    Dies begründe --so das FA-- eine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 23. Februar 1999 VIII R 29/98, BFHE 188, 146, BStBl II 1999, 592, und vom 22. Juni 2006 IV R 31, 32/05, BFHE 214, 239) mit der Folge, dass die Klage als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen und die Revision zuzulassen sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO: Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung).
  • BFH, 25.02.2004 - I B 130/03

    Darlegung der grds. Bedeutung; Auslegung eines FG-Urt.

    Auszug aus BFH, 13.09.2007 - IV B 63/07
    Da aber im Tatbestand des vorinstanzlichen Urteils die rechnerischen Auswirkungen der Streitfrage (Anerkennung vorgezogener Einlagen) auf die Höhe der Feststellung nach § 15a Abs. 4 EStG sowie die --in dem gegen diesen Bescheid durchgeführten Einspruchsverfahren-- vertretenen Auffassungen der Beteiligten dargestellt werden und --darüber hinaus-- in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird, dass das FA "zu Unrecht" die Verluste als "verrechenbar ... festgestellt" habe, hätte es schlüssiger Erläuterungen dazu bedurft, weshalb gleichwohl eine Auslegung des Urteilstenors dahin, dass das FG die verrechenbaren Verluste zum 31. Dezember 2003 in der von der Klägerin begehrten Höhe festgestellt habe (26 536 EUR = Feststellung zum 31. Dezember 2002), ausgeschlossen ist (zur Auslegung und Klarstellung der Urteilsformel im Beschwerdeverfahren vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. März 2005 II B 11/04, BFH/NV 2005, 1340, und vom 25. Februar 2004 I B 130/03, BFH/NV 2004, 969).
  • BFH, 14.03.2005 - II B 11/04

    Auseinanderfallen von Tenor und Entscheidungsgründen

    Auszug aus BFH, 13.09.2007 - IV B 63/07
    Da aber im Tatbestand des vorinstanzlichen Urteils die rechnerischen Auswirkungen der Streitfrage (Anerkennung vorgezogener Einlagen) auf die Höhe der Feststellung nach § 15a Abs. 4 EStG sowie die --in dem gegen diesen Bescheid durchgeführten Einspruchsverfahren-- vertretenen Auffassungen der Beteiligten dargestellt werden und --darüber hinaus-- in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird, dass das FA "zu Unrecht" die Verluste als "verrechenbar ... festgestellt" habe, hätte es schlüssiger Erläuterungen dazu bedurft, weshalb gleichwohl eine Auslegung des Urteilstenors dahin, dass das FG die verrechenbaren Verluste zum 31. Dezember 2003 in der von der Klägerin begehrten Höhe festgestellt habe (26 536 EUR = Feststellung zum 31. Dezember 2002), ausgeschlossen ist (zur Auslegung und Klarstellung der Urteilsformel im Beschwerdeverfahren vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. März 2005 II B 11/04, BFH/NV 2005, 1340, und vom 25. Februar 2004 I B 130/03, BFH/NV 2004, 969).
  • BFH, 17.11.1992 - VIII R 35/91

    Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils oder Grundurteils

    Auszug aus BFH, 13.09.2007 - IV B 63/07
    Hierbei wird übersehen, dass die Urteilsformel zugleich auf die zum Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG ergangene Einspruchsentscheidung Bezug nimmt und deshalb --d.h. angesichts der Unklarheit über den Gegenstand des Urteilsspruchs-- der Auslegung unter Rückgriff auf die Ausführungen im Urteilstatbestand sowie in den Entscheidungsgründen zugänglich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. November 1992 VIII R 35/91, BFH/NV 1993, 316, m.w.N.; Gräber/von Groll, a.a.O., § 105 Rz 10, m.w.N.).
  • FG Köln, 17.04.2008 - 10 K 4864/07

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen

    Es besteht keine Verpflichtung der Verwaltung, Informationen im Bestimmungs-Mitgliedstaat einzuholen (EuGH-Urteil vom 27. September 2007 C-184/05, Twoh, BFH/NV 2008, 39).

    Dem Beklagten waren eigene diesbezügliche Ermittlungen in Ungarn nicht zumutbar (EuGH-Urteil vom 27. September 2007 C-184/05, Twoh, BFH/NV 2008, 39).

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